website security

Apotheke

Die hier vorgestellten Werkzeuge wurden über 20 Jahre in der Land-Apotheke Heilligenloh im Rahmen der Einzelrezeptur hergestellt. Seit ein paar Jahren muss sich der Apotheker, der RegulationsMedizin im Rahmen der Rezeptur herstellen will, einer Regelung unterwerfen, die so sinnvoll ist, wie die Beachtung der Seilbahnverordnung im Flachland. Danach darf in der Apotheke nicht mehr alles hergestellt werden, was geht, sondern nur, was sich in spezifischen Vorschriften wiederfindet. Die Vorschriften aus der Apothekenbetriebsordnung betreffen die Herstellung von Arzneimitteln, die im Rahmen der Rezeptur nur nach anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt werden dürfen.

Eine Regel davon betrifft die Ausgangssubstanzen, die nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn dessen Identität geprüft ist. Nun gibt es keine Prüfmethode für Symbole, Zeichen, Runen, Signaturen oder Mineralien, wie Achat oder Shiva-Lingam. Darüber hinaus kennt auch das Homöopathische Arzneibuch keine Verfahren zur Energetisierung. Ich kann also nicht schlüssig nachweisen, ob sich z. B. die Rune Ehwatz am Ende des Prozesses im mit Wasser gefüllten Erlenmeyer-Kolben befindet. Kurios an dieser Geschichte ist nun aber folgendes. Jedermann weiß, dass am Ende der Herstellung einer Sulfur D30 kein Schwefel mehr nachweisbar ist, dennoch hat niemand etwas gegen der Herstellung von homöopathischen Mitteln, da es dafür eine Vorschrift gibt, bei der es ein stillschweigendes Postulat gibt, das es keine Rolle spielt, was am Ende eines Prozesses herauskommt, solange am Anfang sichergestellt wird, dass das, was eingesetzt wird zertifiziert und geprüft ist. Nachvollziehbar ist dieser Umstand nicht, muss er auch nicht, da es bei Vorschriften nicht immer um sinnhaftes Schrifttum geht, sondern um Politik, mit dem Ziel, Menschen am selbständigen Denken und Handeln zu hindern.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.